AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Henk GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Henk GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung somit auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Henk GmbH & Co. KG dies schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote und Vertrag

(1) Die Angebote der Henk GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Henk GmbH & Co. KG. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und – sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein – jedenfalls mit der Lieferung mit dem Inhalt der Rechnung zustande.

(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk.

(2) Die Preise schließen die von uns verwendete standardmäßige Verpackung mit ein, es sei denn wir weisen hierfür gesonderte Kosten aus. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde sämtliche sonstigen Nebenkosten, insbesondere zusätzliche Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherung.

(3) Für die Rechnungsstellung ist unsere Gewichtsfeststellung bei Lieferung maßgeblich.

(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungsansprüche der Henk GmbH & Co. KG sofort nach Erbringung der vereinbarten Leistung und dem Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung an.

(6) Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung, die unseren Anspruch gefährdet, oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Erfüllt der Kunde die Forderungen nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt von allen Verträgen berechtigt.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnungen sind nur in beidseitigem Einvernehmen und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(8) Bei der Erbringung von Teilleistungen sind wir berechtigt, auch diese erbrachte Teilleistung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

(9) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

(10) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem Eintritt der Voraussetzungen des Verzuges an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(11) Die Henk GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ansprüche aus den vereinbarten Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 4 Liefer- und Leistungsumfang, Gefahrenübergang

(1) Die Henk GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(2) Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als „Lieferfrist“ bezeichnet sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk, d.h. die Gefahr geht – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde – spätestens 3 Tage nach der Bereitstellung der Ware und Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(4) Soweit nicht Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, werden Transportmittel und Art der Versendung von uns gewählt.

(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Henk GmbH & Co. KG kann darüber hinaus im Falle eines schuldhaften Annahmeverzugs oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sofern darin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen ist, den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(7) Alle Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Leistungshindernisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbindet uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls dadurch unsere Leistung dauerhaft unmöglich wird, können wir oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

(8) Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die durch uns festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend.

§ 5 Mängelansprüche, Gewährleistung

(1) Die Eignung der Produkte für den jeweiligen Einsatzzweck ist vom Kunden zu prüfen. Wir übernehmen für die von unseren Angaben abweichende bezweckte Verwendung und eine Weiterverarbeitung sowie gegebenenfalls hierfür bestehende Schutzrechte Dritter keine Haftung.

(2) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Regel hat der Kunde offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Entdeckung zu rügen.

(3) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach unserer Wahl – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung („Nacherfüllung“). Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sind. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder verweigern wir diese, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung von Schadensersatz richtet sich nach § 7.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte, Versicherungspflicht

(1) Die Henk GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich der Saldoforderung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen.

(3) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind außerdem berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Ausfall.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Henk GmbH & Co. KG die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Die Henk GmbH & Co. KG verpflichtet sich, einen entsprechenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert all seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Die Henk GmbH & Co. KG haftet dem Kunden auf Schadensersatz unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen (einschließlich Arglist), der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit die Henk GmbH & Co. KG ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Über die genannten Fälle hinaus haftet die Henk GmbH & Co. KG nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der Henk GmbH & Co. KG ist in diesem Fall allerdings beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Buchen. § 9 Schlussbestimmungen Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.